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   VG Düsseldorf, 14.03.2012 - 16 K 4509/11   

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VG Düsseldorf, 14.03.2012 - 16 K 4509/11 (https://dejure.org/2012,7042)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2012 - 16 K 4509/11 (https://dejure.org/2012,7042)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. März 2012 - 16 K 4509/11 (https://dejure.org/2012,7042)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Duldung der Inanspruchnahme eines über das eigene Grundstück laufenden Weges; Begründung der Öffentlichkeit eines Weges ohne Vorliegen einer Widmung nach § 6 Abs. 1 StrWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Wanderweg an der Winkelsmühle bleibt der Öffentlichkeit erhalten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wanderweg über privates Grundstück

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wanderweg an der Winkelsmühle bleibt der Öffentlichkeit erhalten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2000 - 11 A 1045/97

    Feststellung der Öffentlichkeit einer Wegefläche; Straßenanliegergebrauch von

    Auszug aus VG Düsseldorf, 14.03.2012 - 16 K 4509/11
    Nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Öffentlichkeit eines Weges, dessen ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, dann anzunehmen, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit (gegebenenfalls unter stillschweigender Duldung des nichtwegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers) in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 11 A 1045/97 -, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 - jeweils juris).

    Wegen der mit der Öffentlichkeit eines Weges verbundenen weitreichenden Einschränkungen des Privateigentums und mit Rücksicht auf den Grundsatz des § 903 Satz 1 BGB, wonach der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, geht die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit eines Weges zu Lasten desjenigen, der sich auf dessen Öffentlichkeit beruft (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 a.a.O.).

  • BGH, 18.06.1971 - V ZR 45/69

    Anspruch auf Dienstbarkeitsbestellung in Form eines Wegerechts - Anspruch auf

    Auszug aus VG Düsseldorf, 14.03.2012 - 16 K 4509/11
    Wird eine Verpflichtung zur - dinglichen - Dienstbarkeitsbestellung nicht erfüllt, bleibt die Möglichkeit der Übernahme einer schuldrechtlichen Verpflichtung durch einen Erwerber unberührt (vgl. BGH, 18. Juni 1971, - V ZR 45/69 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2009 - 11 A 3657/06

    Entstehung eines Weges in der Rheinprovinz nach französischem Wegerecht;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 14.03.2012 - 16 K 4509/11
    Nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Öffentlichkeit eines Weges, dessen ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, dann anzunehmen, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit (gegebenenfalls unter stillschweigender Duldung des nichtwegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers) in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 11 A 1045/97 -, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 - jeweils juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2003 - 11 A 251/01

    Öffentlichkeit eines Straßenstücks wegen dessen Querung eines Privatgrundstücks;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 14.03.2012 - 16 K 4509/11
    Nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Öffentlichkeit eines Weges, dessen ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, dann anzunehmen, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit (gegebenenfalls unter stillschweigender Duldung des nichtwegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers) in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 11 A 1045/97 -, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 - jeweils juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1994 - 23 A 3529/92

    Widmung; Öffentliche Wegefläche; Straßenbaulastträger; Erlaß einer

    Auszug aus VG Düsseldorf, 14.03.2012 - 16 K 4509/11
    Die Stadt N liegt im Gebiet des früheren Herzogtums C, in dem bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes die nach dem Gesetz zur Aufhebung veralterter Polizei- und Strafgesetze vom 23. März 1931 aufrechterhaltenen wegerechtlichen Vorschriften der K-Cischen Polizeiordnung vom 10. Oktober 1554 und 15. Mai 1558 und die Cische Wegeordnung vom 18. Juni 1805 galten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1994 - 23 A 3529/92 - juris, und Urteil vom 25. März 1993 - 23 A 991/89 -, Bl. 10 f.).
  • VG Minden, 29.07.2010 - 9 K 967/09

    Erteilung der Genehmigung der Sperrung eines Weges nach § 54 Abs. 2

    Auszug aus VG Düsseldorf, 14.03.2012 - 16 K 4509/11
    Insoweit bedarf es eines Bereichs mit der für einen Hofraum typischen "Abgeschlossenheitsatmosphäre" (vgl. VG Düsseldorf a.a.O., und VG Minden, Urteil vom 29. Juli 2010 - 9 K 967/09 - juris).
  • VG Düsseldorf, 25.09.2003 - 4 K 6681/02

    Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs des Eigentümers auf Erteilung der

    Auszug aus VG Düsseldorf, 14.03.2012 - 16 K 4509/11
    Ein Hofraum liegt dann vor, wenn die Fläche, um die es geht, weitgehend baulich umschlossen wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2003 - 4 K 6681/02 - juris).
  • VG Düsseldorf, 27.11.2015 - 15 K 7345/13

    Landschaft; Betreten; Weg; privat; Erholung; Sperren

    Das Feststellungsbegehren wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 14. März 2012 (16 K 4509/11) im Wesentlichen unter Hinweis darauf als nicht begründet ab, dass die Klägerin nicht nur kraft Landschaftsrechts verpflichtet sei, den Verkehr über den Weg zu dulden, sondern sich eine entsprechende Verpflichtung auch aus dem notariellen Vertrag zwischen den Voreigentümern des Grundstücks und dem Zweckverband O. vom 5. Dezember 1996 einerseits und ihres eigenen mit den Voreigentümern geschlossenen Kaufvertrages vom 17. September 2001 andererseits ergebe.

    Ein entsprechendes Feststellungsbegehren sei zulässig, obwohl das erkennende Gericht ihr in dem Verfahren 16 K 4509/11 durch das rechtskräftige Urteil vom 14. März 2012 einen entsprechenden Ausspruch verwehrt habe.

    Entgegen der dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. März 2012 im Verfahren 16 K 4509/11 zu Grunde liegenden Rechtsauffassung sei sie dem Beklagten gegenüber zivilrechtlich nicht verpflichtet, das Betreten des Weges durch die Allgemeinheit zu dulden.

    Hinsichtlich des Hauptantrages folge dies daraus, dass die Verpflichtung der Klägerin, die Nutzung des Weges durch die Allgemeinheit zu Erholungszwecken zu dulden, nach dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. März 2012 in dem Verfahren 16 K 4509/11 rechtskräftig feststehe.

    Dieser bestimme nämlich, dass die Klägerin - wie schon in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. März 2012 im Verfahren 16 K 4509/11 festgestellt - auch nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten, Baulasten und nachbarrechtliche Beschränkungen gegen sich gelten lasse.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie den Inhalt der Verfahrensakten 9 K 8799/12 und 16 K 4509/11 nebst den in den jeweiligen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen.

    Seiner Bescheidung in der Sache steht die materielle Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 14. März 2012 (16 K 4509/11) entgegen.

    Soweit die Klägerin mit ihm geltend macht, die sich aus § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) ergebende Befugnis, in der freien Landschaft private Wege und Pfade, Wirtschaftswege sowie Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr zu betreten bzw. mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen befahren zu dürfen, gelte nicht für die ihr gehörigen, im Klageantrag näher bezeichneten Grundflächen, hat das erkennende Gericht über diesen Streitgegenstand in dem zwischen den Beteiligten vormals geführten Rechtsstreit 16 K 4509/11 durch das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil vom 14. März 2012 bereits entschieden.

    Die durch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. März 2012 (16 K 4509/11) - wie oben dargelegt - rechtskräftig festgestellte Befugnis, das Grundeigentum der Klägerin gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 LG betreten bzw. nach § 49 Abs. 2 S. 1 LG befahren zu dürfen, führt weder zu einer unzumutbaren Behinderung oder Einschränkung der zulässigen Nutzung der Flächen im Sinne der Genehmigungsvorschrift, noch steht der Eintritt von ihr tatbestandlich erfasster erheblicher Schäden zu befürchten.

    Dafür, dass die Klägerin gewillt und in der Lage ist, sich in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung der ihr nach den rechtskräftigen Feststellungen in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. März 2012 (16 K 4509/11) vertraglich dem Beklagten gegenüber obliegenden Pflicht einseitig zu entledigen, das hier strittige Wegstück nicht zu verlegen oder zu sperren und weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich zu halten, spricht nach ihrem Vortrag nichts.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2019 - 16 A 3044/15

    Erteilung einer Sperrgenehmigung für die Nutzung eines Wanderwegs bei Vorliegen

    Mit Urteil vom 14. März 2012 - 16 K 4509/11 - wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei gemäß § 49 Abs. 1 LG NRW verpflichtet, das Betreten des Weges durch die Allgemeinheit zu dulden.

    Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 - 16 K 4509/11 - sei sie dem Beklagten gegenüber zivilrechtlich nicht verpflichtet, das Betreten des Weges durch die Allgemeinheit zu dulden.

    Im Übrigen hat er zur Begründung ausgeführt: Hinsichtlich des Hauptantrags sei die Klage unzulässig, weil ihr die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 - 16 K 4509/11 - entgegenstehe.

    Hinsichtlich des Hauptantrags sei die Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 - 16 K 4509/11 - unzulässig.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in den Verfahren 16 K 4509/11, 15 K 6106/11 und 9 K 8799/12 Bezug genommen.

    Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 - 16 K 4509/11 - entgegen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2013 - 16 A 2083/10

    Begriff der "freien Landschaft" als Gebiete außerhalb der im Zusammenhang

    vgl. zusätzlich zu dem angefochtenen Urteil: VG Düsseldorf, Urteile vom 25. September 2003 - 4 K 6681/02 -, juris, Rdnr. 21, und vom 14. März 2012 - 16 K 4509/11 -, juris, Rdnr. 27; siehe auch VG Münster, Urteil vom 19. September 2005 - 7 K 1509/02 -, juris, Rdnr. 26 a. E.
  • VG Gelsenkirchen, 15.03.2024 - 6 K 4386/22

    Weg; Straße; Betretungsrecht; Hofraum; Sperrung; Genehmigung

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 16 A 2083/10 -, juris (Rn. 27); VG Münster, Urteil vom 19. September 2005 - 7 K 1509/02 -, juris (Rn. 26); VG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2012 - 16 K 4509/11 -, juris (Rn. 27); VG Minden, Beschluss vom 10. März 2023 - 9 L 961/22 -, juris (Rn. 48).
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